Einschränkungen
Liste der verbotenen Gegenstände (Handgepäck)
Unbeschadet der geltenden Sicherheitsvorschriften ist es Fluggästen untersagt, die folgenden Gegenstände in Sicherheitsbereiche oder an Bord eines Luftfahrzeugs mitzunehmen:
a. Schusswaffen, Feuerwaffen und sonstige Geräte zum Abschuss von Projektilen – Gegenstände, die geeignet sind oder den Anschein erwecken, schwere Verletzungen durch das Abschießen eines Projektils zu verursachen, einschließlich:
- Feuerwaffen aller Art, wie Pistolen, Revolver, Gewehre und Schrotflinten;
- Spielzeugwaffen, Nachbildungen und Imitationen von Feuerwaffen, die mit echten Waffen verwechselt werden können;
- Bestandteile von Feuerwaffen (ausgenommen Zielfernrohre);
- Druckluft- und CO₂-Waffen, wie Luftpistolen, Luftgewehre, Pellet- und Kugelgewehre;
- Signal- und Startpistolen;
- Bögen, Armbrüste und Pfeile;
- Harpunen- und Speergewehre;
- Schleudern und Katapulte.
b. Elektroschock- und Betäubungsgeräte – Geräte, die speziell zum Betäuben oder Bewegungsunfähig-Machen entwickelt wurden, einschließlich:
- Elektroschockgeräte wie Taser, Elektroschockpistolen und Elektroschlagstöcke;
- Betäubungs- und Tötungsgeräte für Tiere;
- Handlungsunfähig machende Chemikalien, Gase und Sprays, wie Pfefferspray, Capsicum-Spray, Tränengas, Säuresprays und Tierabwehrsprays.
c. Gegenstände mit scharfer Spitze oder scharfer Kante – Gegenstände, die schwere Verletzungen verursachen können, einschließlich:
- Hackwerkzeuge wie Äxte, Beile und Hackmesser;
- Eispickel und Eisäxte;
- Rasierklingen; Teppichmesser (Cuttermesser);
- Messer mit einer Klingenlänge von mehr als 6 cm;
- Scheren mit einer Klingenlänge von mehr als 6 cm (gemessen ab dem Drehpunkt);
- Kampfsportgeräte mit scharfer Spitze oder scharfer Kante;
- Schwerter und Säbel.
d. Werkzeuge – Werkzeuge, die zur Verursachung schwerer Verletzungen oder zur Gefährdung der Flugsicherheit verwendet werden können, einschließlich:
- Brechstangen;
- Bohrmaschinen und Bohrer, einschließlich akkubetriebener Handbohrmaschinen;
- Werkzeuge mit einer Klinge oder einem Schaft von mehr als 6 cm, die als Waffe verwendet werden können, wie Schraubendreher und Meißel;
- Sägen, einschließlich akkubetriebener Handsägen;
- Löt- und Schweißbrenner;
- Bolzen- und Nagelschussgeräte.
e. Schlagwerkzeuge – Gegenstände, die durch Schläge schwere Verletzungen verursachen können, einschließlich:
- Baseball- und Softballschläger;
- Knüppel und Schlagstöcke, wie Gummiknüppel und Polizeischlagstöcke;
- Kampfsportausrüstung.
f. Explosive und entzündliche Stoffe sowie Vorrichtungen – Explosive oder brennbare Stoffe und Gegenstände, die geeignet sind oder den Anschein erwecken, schwere Verletzungen zu verursachen oder die Sicherheit eines Luftfahrzeugs zu gefährden, einschließlich:
- Munition; Sprengkapseln;
- Zünder und Zündschnüre;
- Nachbildungen oder Imitationen von Sprengvorrichtungen;
- Minen, Granaten und sonstige militärische Sprengkörper;
- Feuerwerkskörper und andere pyrotechnische Gegenstände;
- Rauchpatronen und Rauchgeneratoren;
- Dynamit, Schießpulver und plastische Sprengstoffe.