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Schusswaffen und Munition

Schusswaffen und Munition

Für den Transport von Schusswaffen und Munition gegen Gebühr gibt es spezielle Vorschriften. Die schriftliche Benachrichtigung und Zustimmung muss mindestens 48 Stunden vor dem Abflug vom Passagier oder einer autorisierten Agentur eingeholt werden.

[email protected]

Jede Schusswaffe muss sicher und entladen in einem speziellen, verschlossenen Transportkoffer verpackt sein.
Pro Passagier sind maximal 5 kg Munition für sportliche Zwecke erlaubt. Die Munition muss getrennt von der Schusswaffe in einem stabilen Behälter verpackt sein. Munition, die explosive oder brennbare Geschosse oder Schießpulver enthält, darf unter keinen Umständen im Flugzeug transportiert werden.
 

Einschränkungen:

Als MGA arbeiten wir kontinuierlich daran, die Sicherheit und den Komfort der Passagiere während der Flüge auf höchstem Niveau zu gewährleisten.

Internationale Standards erlauben den Passagieren das Mitführen der unten aufgeführten Gegenstände. Aufgrund der internationalen Flugvorschriften ist es jedoch nicht gestattet, bestimmte gefährliche Materialien während des Fluges zu transportieren. Es ist nicht geeignet und daher verboten, dass Passagiere diese verbotenen Gegenstände mitführen.

Die nachfolgend genannten Gegenstände sind in den entsprechenden Tabellen aufgeführt, die zeigen, welche für Passagiere zum Transport geeignet sind und welche nicht.

Gegenstände, die von Passagieren transportiert werden dürfen
Gegenstände, die von Passagieren transportiert werden dürfenim Aufgabengepäckim HandgepäckMit dem Passagier mitgeführtSymbol

Alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 24 %, aber weniger als 70 %

 

Alkoholische Getränke dürfen transportiert werden, sofern die Gesamtmenge pro Passagier 5 Liter nicht überschreitet und die Getränke in Behältern mit maximal 5 Litern Inhalt abgefüllt sind.

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Sicher verpackte Munition

 

Munition darf für den persönlichen Gebrauch mitgeführt werden, sofern die Bruttogewichtsbeschränkung von 5 kg pro Person nicht überschritten wird. Die Mengen mehrerer Personen dürfen nicht in einem oder mehreren Paketen zusammengefasst werden. (Genehmigung erforderlich.)

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Lawinen-Rettungsrucksack


Ein (1) Lawinen-Rettungsrucksack pro Person darf mitgeführt werden. Dieser kann mit einer Druckgaskartusche sowie einem pyrotechnischen Auslösemechanismus mit maximal 200 mg Nettoinhalt ausgestattet sein. Der Rucksack muss so verpackt sein, dass eine unbeabsichtigte Aktivierung ausgeschlossen ist. Zudem müssen die Luftkissen im Rucksack mit Überdruckventilen versehen sein. (Genehmigung erforderlich.)

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Gepäck mit Lithium-Batterien


*Nicht entnehmbare Batterien: Die Batterien dürfen maximal 0,3 g Lithium-Metall enthalten oder eine Kapazität von höchstens 2,7 Wh (Lithium-Ionen) haben.
*Entnehmbare Batterien: Falls das Gepäck aufgegeben wird, müssen die Batterien entfernt und im Handgepäck mitgeführt werden

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Sicherheitstyp-Ausrüstung

 

(Weitere Details finden Sie in IATA DGR 2.3.2.6.)
(Genehmigung erforderlich.)

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Drohnen mit Lithiumbatterien (geschützt oder getrennt)

 

(Genehmigung erforderlich.)

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Nicht-infektiöse Proben

 

Proben, die in kleinen Mengen brennbarer Flüssigkeit verpackt sind, müssen die Anforderungen von A180 erfüllen (für Details siehe IATA DGR 2.3.5.11).

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Medizinisches oder klinisches Thermometer

 

Ein Quecksilberthermometer kann in seinem Schutzhülle für den persönlichen Gebrauch pro Person transportiert werden.

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Quecksilbergefülltes Thermometer oder Barometer

 

Es darf von einem Vertreter eines staatlichen Wetteramtes oder einer ähnlichen offiziellen Behörde transportiert werden (siehe Details in IATA DGR 2.3.3.1).
(Erforderliche Genehmigung.)
(der Pilot muss über den Standort informiert werden.)

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Nicht-radioaktive medizinische oder kosmetische Produkte

 

Produkte wie Haarsprays, Parfums, Kölnischwasser und alkoholhaltige Medikamente (einschließlich Aerosolen) sowie nicht brennbare, nicht toxische Aerosole für den Sport- oder Heimgebrauch, die keine sekundären Gefahren enthalten (siehe IATA DGR 2.3.5.1).
Die Gesamtmenge der nicht-radioaktiven medizinischen oder kosmetischen Produkte sowie der nicht brennbaren, nicht toxischen Aerosole darf 2 kg oder 2 l nicht überschreiten, wobei die Einzelmenge jedes Produkts 0,5 kg oder 0,5 l nicht übersteigen darf. Entlüftungsventile an Aerosolen müssen durch einen Deckel oder ein anderes geeignetes Mittel geschützt werden, um eine unbeabsichtigte Freisetzung des Inhalts zu verhindern.

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N/A

Radioisotopische Herzschrittmacher

 

Oder andere Geräte, die entweder einen im Körper implantierten oder extern getragenen Lithium-Akku verwenden.

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Permeationsgeräte (Permeation Devices)

 

Müssen die Anforderungen von A41 erfüllen (Details siehe IATA DGR 2.3.5.13).

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Sauerstoff- oder Luftgasflaschen

 

Für den medizinischen Gebrauch erforderlich. Die Flasche darf ein Bruttogewicht von 5 kg nicht überschreiten.
(Onay erforderlich.)
(der Pilot muss über den Standort informiert werden.)
Hinweis: Der Transport von Flüssigsauerstoffsystemen ist verboten.

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Mobilitätsgeräte

 

Zu den Mobilitätsgeräten gehören batteriebetriebene Rollstühle oder andere ähnliche Geräte, die Nickel-Metallhydrid-Batterien oder Trockenbatterien enthalten (siehe IATA DGR 2.3.2.2).
(Onay erforderlich.)
(der Pilot muss über den Standort informiert werden.)

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Mobilitätsgeräte

 

Batteriebetriebene Rollstühle oder ähnliche Geräte, die mit austauschbaren Batterien oder Lithium-Ionen-Batterien betrieben werden (siehe IATA DGR 2.3.2.3 und 2.3.2.4).
(Die Genehmigung ist erforderlich.)
(der Pilot muss über den Standort informiert werden.)

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Mobilitätsgeräte

 

Für batteriebetriebene Rollstühle oder andere ähnliche Mobilitätsgeräte mit Lithium-Ionen-Batterien, die speziell zum Entfernen der Batterie ausgelegt sind, muss die Batterie im Passagierbereich transportiert werden (siehe IATA DGR 2.3.2.4.3(b)2. für weitere Details).Genehmigung erforderlich.
der Pilot muss über den Standort informiert werden.

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Streichhölzer (ein kleines Paket) oder kleine Feuerzeuge

 

Streichhölzer oder Feuerzeuge dürfen nur in geringen Mengen mitgeführt werden, wenn sie für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind und sich nicht in der Handgepäck- oder aufgegebenen Gepäckbeförderung befinden. Sie dürfen keine unverbrannten Flüssigkraftstoffe enthalten, abgesehen von verflüssigtem Gas. Leichter Brennstoff und Nachfüllbehälter für Feuerzeuge sind im persönlichen, aufgegebenen oder Handgepäck nicht erlaubt.
 

„Feuerzeuge, die überall zünden können“, „blaue Flammen“ oder „Zigarrenfeuerzeuge“ sowie Feuerzeuge mit Lithiumbatterien ohne Sicherheitsabdeckung oder ohne Schutz gegen versehentliches Aktivieren sind verboten (siehe IATA DGR 2.3.5.8.4(e)).

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Chemische Überwachungsausrüstung

 

Chemische Überwachungsausrüstung darf nur von Personal der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OPCW) bei offiziellen Reisen mitgeführt werden (siehe IATA DGR 2.3.4.4).
(Die Genehmigung ist erforderlich.)

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Lithium-Batterien:


Lithium-Metall- oder Lithium-Ionen-Batterien oder Geräte, die solche Batterien enthalten, wie tragbare Elektronikgeräte (PEDs), tragbare Sauerstoffkonzentratoren (POC) für medizinische Zwecke sowie Kameras, Handys, Laptops und Tablets (siehe IATA DGR 2.3.5.8). Der Lithium-Metall-Inhalt für Lithium-Metall-Batterien darf 2 g nicht überschreiten, und für Lithium-Ionen-Batterien darf die Wattstunden-Kapazität 100 Wh nicht überschreiten.
Geräte im aufgegebenen Gepäck müssen vollständig ausgeschaltet und gegen Beschädigungen geschützt sein. Jede Person darf maximal 15 PEDs mitnehmen
 

Der Betreiber kann die Mitnahme von mehr als 15 PEDs genehmigen.

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Lithiumbatterien, Ersatz/Leere Batterien, tragbare Ladegeräte (Powerbanks) inklusive:

 

Für Informationen zu den spezifischen Anforderungen für die Mitnahme von Lithiumbatterien und tragbaren Ladegeräten (Powerbanks) sowie Ersatzbatterien, verweisen wir auf den Abschnitt "Batterien, Ersatz/Leere".

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Lithiumbatteriebetriebene elektronische Geräte

 

Für tragbare elektronische Geräte (einschließlich medizinischer Geräte) mit Lithium-Ionen-Batterien, deren Wh-Wert 100 Wh überschreitet, jedoch 160 Wh nicht übersteigt. Für tragbare medizinische elektronische Geräte gelten Lithium-Metall-Batterien mit einem Lithium-Metall-Gehalt von mehr als 2 g, aber nicht mehr als 8 g. Geräte im aufgegebenen Gepäck müssen vollständig ausgeschaltet und vor Beschädigung geschützt werden.
(Die Genehmigung ist erforderlich.)

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Lithiumbatterien, Ersatz/leer

 

Tragbare Geräte der Unterhaltungselektronik und PMEDs mit einer Wattstundenzahl von mehr als 100 Wh, aber nicht mehr als 160 Wh, oder für PMEDs mit einem Lithium-Metallgehalt von mehr als 2 g, aber nicht mehr als 8 g, dürfen transportiert werden. Es dürfen maximal zwei Ersatzbatterien im Handgepäck mitgeführt werden. Diese Batterien müssen separat geschützt werden, um Kurzschlüsse zu verhindern.
(Die Genehmigung ist erforderlich.)

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Motoren mit Verbrennungsmotor oder Brennstoffzellen

 

Diese müssen den Vorgaben gemäß A70 entsprechen (weitere Details finden Sie in IATA DGR 2.3.5.12).

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Kleine, nicht entflammbare Gaspatronen

 

Gaspatronen, die Kohlendioxid oder andere geeignete Gase enthalten. Es dürfen höchstens zwei (2) kleine Patronen in einem selbstaufblasbaren persönlichen Sicherheitsgerät, wie einer Rettungsweste, getragen werden. Pro Passagier sind maximal zwei (2) Geräte und jeweils bis zu zwei (2) Ersatzpatronen erlaubt. Für andere Geräte darf die Gesamtzahl der Gaspatronen vier (4) nicht überschreiten, mit einer Kapazität von bis zu 50 ml Wasser pro Patrone (siehe IATA DGR 2.3.4.2).
(Die Genehmigung ist erforderlich.)

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Isolierte Verpackungen mit gekühltem flüssigem Stickstoff

 

(Transport ohne Flüssigkeit) – Diese Verpackungen müssen vollständig aus einem porösen Material bestehen, das die enthaltenen, nicht gefährlichen Güter vollständig absorbiert.

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Hairstyling-Geräte mit Hydrokarbongas-Kartuschen

 

Solange der Sicherheitsschutz sicher über das Heizelement des Geräts angebracht ist, darf jeder Passagier oder Crew-Mitglied ein (1) Gerät mitführen. Das Gerät darf jedoch an Bord des Flugzeugs nicht verwendet werden. Zusätzliche Gaskartuschen für mehrere Geräte dürfen nicht im aufgegebenen Gepäck oder Handgepäck transportiert werden.

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Brennbare und ungiftige Gasflaschen

 

Gasflaschen, die für den Betrieb von mechanischen Gliedmaßen getragen werden, dürfen transportiert werden. Zusätzlich dürfen bei Bedarf Ersatzflaschen in ähnlicher Größe mitgeführt werden, um eine ausreichende Versorgung während des Fluges zu gewährleisten.

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Elektronische Zigaretten

 

Elektronische Zigaretten (einschließlich E-Pfeifen, E-Zigaretten und anderen persönlichen Verdampfern), die Batterien enthalten, müssen separat geschützt werden, um eine versehentliche Aktivierung zu verhindern (siehe IATA DGR 2.3.5.8.2).

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Brennstoffzellen

 

Brennstoffzellen, die tragbare elektronische Geräte mit Kraftstoff versorgen (z. B. Kameras, Handys, Laptops und Kameras). Weitere Details finden Sie in IATA DGR 2.3.5.9.

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Ersatz-Brennstoffzellenkartuschen

 

Für tragbare elektronische Geräte. Weitere Details finden Sie in IATA DGR 2.3.5.9.

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Kohlenstoffdioxid in fester Form (Trockeneis)

 

Kann in einem zugelassenen Behälter in Handgepäck oder aufgegebenem Gepäck transportiert werden, sofern es dazu dient, verderbliche Waren zu verpacken, die nicht unter diese Vorschriften fallen. Die Menge darf 2,5 kg pro Person nicht überschreiten. Das Gepäck muss mit der Kennzeichnung „Trockeneis“ oder „Kohlendioxid, fest“ versehen und mit dem Hinweis auf das Gewicht von nicht mehr als 2,5 kg Trockeneis versehen sein.
(Die Genehmigung ist erforderlich.)

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Ersatz-/Leere Batterien

 

Ersatzbatterien für tragbare elektronische Geräte, einschließlich Lithium-Batterien, auslaufsichere Batterien, Nickel-Metallhydrid-Batterien und Trockenbatterien, müssen im Handgepäck transportiert werden (siehe IATA DGR 2.3.5.8). Geräte, die als primäre Stromquelle dienen, wie z. B. Powerbanks, gelten als Ersatzbatterien. Diese Batterien müssen separat verpackt werden, um Kurzschlüsse zu vermeiden.
 Lithium-Metall-Batterien: Der Lithium-Metallgehalt darf 2 g nicht überschreiten (siehe IATA DGR 2.3.5.8.4).
Lithium-Ionen-Batterien: Die Wattstunden (Wh) dürfen 100 Wh nicht überschreiten (siehe IATA DGR 2.3.5.8.4). Jeder Passagier darf maximal 20 Ersatzbatterien mitführen.
Hinweis: Der Betreiber kann den Transport von mehr als 20 Batterien genehmigen.
 Auslaufsichere Batterien: Diese dürfen eine Spannung von 12 V oder weniger und eine Wattstundenzahl von 100 Wh oder weniger haben. Jeder Passagier ist auf maximal 2 Ersatzbatterien beschränkt (siehe IATA DGR 2.3.5.8.5).
 

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Brennstoffbehälter und Campingkocher mit entzündlichen Flüssigkeiten

 

Campingkocher und Brennstoffbehälter, die entzündliche Flüssigkeiten enthalten, dürfen nur mit leerem Brennstofftank und/oder Brennstoffbehälter transportiert werden (siehe IATA DGR 2.3.2.5).
Hinweis: Die Genehmigung des Betreibers ist erforderlich.

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Verbotene Gegenstände für den Transport durch Passagiere
Verbotene Gegenstände für den Transport durch PassagiereBİld

Schockgeräte

 

Tragbare Schockgeräte, einschließlich Reizstoffe wie Tränengas oder Pfefferspray, sind in keinem Gepäck (weder Handgepäck noch aufgegebenes Gepäck) erlaubt.

Feuerwaffen und andere Geräte

 

Feuerwaffen (wie Pistolen, Gewehre), täuschend echte Spielzeugwaffen, Schreckschusspistolen, Harpunenpistolen, Bögen und Pfeile, Schleudern sowie Katapulte dürfen weder im Handgepäck noch im aufgegebenen Gepäck mitgeführt werden.

Scharfe oder spitze Gegenstände

 

Axten, Rasiermessern, Cuttern, Scheren mit Klingenlängen über 6 cm, scharfkantigem Kampfsportzubehör und Werkzeugen, die für Schneiden oder Hacken gedacht sind, dürfen weder im Handgepäck noch im aufgegebenen Gepäck transportiert werden.

Werkzeuge

 

Werkzeuge wie Hebel, Akku-Bohrmaschinen, Bohrer, Schraubenzieher, Meißel und Akku-Baustellenkreissägen dürfen weder im Handgepäck noch im aufgegebenen Gepäck transportiert werden

Spitze Werkzeuge

 

Gegenstände wie Baseball- und Softball-Schläger, Billy Clubs, Blackjack-Schläger sowie Stöcke und Schlagstöcke, die in Kampfsportarten verwendet werden, dürfen nicht im Handgepäck oder im aufgegebenen Gepäck transportiert werden.

Gepäck mit Lithium-Batterien

 

Gepäck mit nicht entnehmbaren Batterien, die mehr als 0,3 g Lithium-Metall oder mehr als 2,7 Wh enthalten, darf nicht transportiert werden.

Elektroschockwaffen

 

Elektroschockwaffen (z. B. Taser) dürfen weder im Handgepäck noch im aufgegebenen Gepäck oder am Körper mitgeführt werden, da sie gefährliche Stoffe wie Explosivstoffe, komprimierte Gase oder Lithium-Batterien enthalten.

Sicherheitstyp Attaché-Koffer, Tresore, Geldbeutel

 

Diese dürfen keine gefährlichen Güter wie Lithium-Batterien und/oder pyrotechnische Materialien enthalten.

Geräte mit Flüssigsauerstoff

 

Persönliche motorisierte Fahrzeuge

 

Der Transport von Hoverboards, elektrischen Skateboards und selbstbalancierenden intelligenten

Explosive Stoffe, entzündbare Materialien und Geräte

 

Der Transport von Feuerwerkskörpern, Signalraketen, Munition, Landminen, Handgranaten, Dynamit und explosiven Stoffen, die Schwarzpulver oder ähnliche Materialien enthalten, ist verboten.