Schusswaffen und Munition
Für den Transport von Schusswaffen und Munition gegen Gebühr gibt es spezielle Vorschriften. Die schriftliche Benachrichtigung und Zustimmung muss mindestens 48 Stunden vor dem Abflug vom Passagier oder einer autorisierten Agentur eingeholt werden.
Jede Schusswaffe muss sicher und entladen in einem speziellen, verschlossenen Transportkoffer verpackt sein.
Pro Passagier sind maximal 5 kg Munition für sportliche Zwecke erlaubt. Die Munition muss getrennt von der Schusswaffe in einem stabilen Behälter verpackt sein. Munition, die explosive oder brennbare Geschosse oder Schießpulver enthält, darf unter keinen Umständen im Flugzeug transportiert werden.
Einschränkungen:
Als MGA arbeiten wir kontinuierlich daran, die Sicherheit und den Komfort der Passagiere während der Flüge auf höchstem Niveau zu gewährleisten.
Internationale Standards erlauben den Passagieren das Mitführen der unten aufgeführten Gegenstände. Aufgrund der internationalen Flugvorschriften ist es jedoch nicht gestattet, bestimmte gefährliche Materialien während des Fluges zu transportieren. Es ist nicht geeignet und daher verboten, dass Passagiere diese verbotenen Gegenstände mitführen.
Die nachfolgend genannten Gegenstände sind in den entsprechenden Tabellen aufgeführt, die zeigen, welche für Passagiere zum Transport geeignet sind und welche nicht.
Gegenstände, die von Passagieren transportiert werden dürfen | im Aufgabengepäck | im Handgepäck | Mit dem Passagier mitgeführt | Symbol |
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Alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 24 %, aber weniger als 70 %
Alkoholische Getränke dürfen transportiert werden, sofern die Gesamtmenge pro Passagier 5 Liter nicht überschreitet und die Getränke in Behältern mit maximal 5 Litern Inhalt abgefüllt sind. | N/A | |||
Sicher verpackte Munition
Munition darf für den persönlichen Gebrauch mitgeführt werden, sofern die Bruttogewichtsbeschränkung von 5 kg pro Person nicht überschritten wird. Die Mengen mehrerer Personen dürfen nicht in einem oder mehreren Paketen zusammengefasst werden. (Genehmigung erforderlich.) | N/A | |||
Lawinen-Rettungsrucksack
| N/A | |||
Gepäck mit Lithium-Batterien
| N/A | |||
Sicherheitstyp-Ausrüstung
(Weitere Details finden Sie in IATA DGR 2.3.2.6.) | N/A | |||
Drohnen mit Lithiumbatterien (geschützt oder getrennt)
(Genehmigung erforderlich.) | N/A | |||
Nicht-infektiöse Proben
Proben, die in kleinen Mengen brennbarer Flüssigkeit verpackt sind, müssen die Anforderungen von A180 erfüllen (für Details siehe IATA DGR 2.3.5.11). | N/A | |||
Medizinisches oder klinisches Thermometer
Ein Quecksilberthermometer kann in seinem Schutzhülle für den persönlichen Gebrauch pro Person transportiert werden. | N/A | |||
Quecksilbergefülltes Thermometer oder Barometer
Es darf von einem Vertreter eines staatlichen Wetteramtes oder einer ähnlichen offiziellen Behörde transportiert werden (siehe Details in IATA DGR 2.3.3.1). | N/A | |||
Nicht-radioaktive medizinische oder kosmetische Produkte
Produkte wie Haarsprays, Parfums, Kölnischwasser und alkoholhaltige Medikamente (einschließlich Aerosolen) sowie nicht brennbare, nicht toxische Aerosole für den Sport- oder Heimgebrauch, die keine sekundären Gefahren enthalten (siehe IATA DGR 2.3.5.1). | N/A | |||
Radioisotopische Herzschrittmacher
Oder andere Geräte, die entweder einen im Körper implantierten oder extern getragenen Lithium-Akku verwenden. | N/A | |||
Permeationsgeräte (Permeation Devices)
Müssen die Anforderungen von A41 erfüllen (Details siehe IATA DGR 2.3.5.13). | N/A | N/A | ||
Sauerstoff- oder Luftgasflaschen
Für den medizinischen Gebrauch erforderlich. Die Flasche darf ein Bruttogewicht von 5 kg nicht überschreiten. | ||||
Mobilitätsgeräte
Zu den Mobilitätsgeräten gehören batteriebetriebene Rollstühle oder andere ähnliche Geräte, die Nickel-Metallhydrid-Batterien oder Trockenbatterien enthalten (siehe IATA DGR 2.3.2.2). | N/A | |||
Mobilitätsgeräte
Batteriebetriebene Rollstühle oder ähnliche Geräte, die mit austauschbaren Batterien oder Lithium-Ionen-Batterien betrieben werden (siehe IATA DGR 2.3.2.3 und 2.3.2.4). | N/A | |||
Mobilitätsgeräte
Für batteriebetriebene Rollstühle oder andere ähnliche Mobilitätsgeräte mit Lithium-Ionen-Batterien, die speziell zum Entfernen der Batterie ausgelegt sind, muss die Batterie im Passagierbereich transportiert werden (siehe IATA DGR 2.3.2.4.3(b)2. für weitere Details).Genehmigung erforderlich. | N/A | |||
Streichhölzer (ein kleines Paket) oder kleine Feuerzeuge
Streichhölzer oder Feuerzeuge dürfen nur in geringen Mengen mitgeführt werden, wenn sie für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind und sich nicht in der Handgepäck- oder aufgegebenen Gepäckbeförderung befinden. Sie dürfen keine unverbrannten Flüssigkraftstoffe enthalten, abgesehen von verflüssigtem Gas. Leichter Brennstoff und Nachfüllbehälter für Feuerzeuge sind im persönlichen, aufgegebenen oder Handgepäck nicht erlaubt.
| N/A | |||
Chemische Überwachungsausrüstung
Chemische Überwachungsausrüstung darf nur von Personal der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OPCW) bei offiziellen Reisen mitgeführt werden (siehe IATA DGR 2.3.4.4). | N/A | |||
Lithium-Batterien:
| N/A | |||
Lithiumbatterien, Ersatz/Leere Batterien, tragbare Ladegeräte (Powerbanks) inklusive:
Für Informationen zu den spezifischen Anforderungen für die Mitnahme von Lithiumbatterien und tragbaren Ladegeräten (Powerbanks) sowie Ersatzbatterien, verweisen wir auf den Abschnitt "Batterien, Ersatz/Leere". | N/A | |||
Lithiumbatteriebetriebene elektronische Geräte
Für tragbare elektronische Geräte (einschließlich medizinischer Geräte) mit Lithium-Ionen-Batterien, deren Wh-Wert 100 Wh überschreitet, jedoch 160 Wh nicht übersteigt. Für tragbare medizinische elektronische Geräte gelten Lithium-Metall-Batterien mit einem Lithium-Metall-Gehalt von mehr als 2 g, aber nicht mehr als 8 g. Geräte im aufgegebenen Gepäck müssen vollständig ausgeschaltet und vor Beschädigung geschützt werden. | N/A | |||
Lithiumbatterien, Ersatz/leer
Tragbare Geräte der Unterhaltungselektronik und PMEDs mit einer Wattstundenzahl von mehr als 100 Wh, aber nicht mehr als 160 Wh, oder für PMEDs mit einem Lithium-Metallgehalt von mehr als 2 g, aber nicht mehr als 8 g, dürfen transportiert werden. Es dürfen maximal zwei Ersatzbatterien im Handgepäck mitgeführt werden. Diese Batterien müssen separat geschützt werden, um Kurzschlüsse zu verhindern. | N/A | |||
Motoren mit Verbrennungsmotor oder Brennstoffzellen
Diese müssen den Vorgaben gemäß A70 entsprechen (weitere Details finden Sie in IATA DGR 2.3.5.12). | N/A | |||
Kleine, nicht entflammbare Gaspatronen
Gaspatronen, die Kohlendioxid oder andere geeignete Gase enthalten. Es dürfen höchstens zwei (2) kleine Patronen in einem selbstaufblasbaren persönlichen Sicherheitsgerät, wie einer Rettungsweste, getragen werden. Pro Passagier sind maximal zwei (2) Geräte und jeweils bis zu zwei (2) Ersatzpatronen erlaubt. Für andere Geräte darf die Gesamtzahl der Gaspatronen vier (4) nicht überschreiten, mit einer Kapazität von bis zu 50 ml Wasser pro Patrone (siehe IATA DGR 2.3.4.2). | N/A | |||
Isolierte Verpackungen mit gekühltem flüssigem Stickstoff
(Transport ohne Flüssigkeit) – Diese Verpackungen müssen vollständig aus einem porösen Material bestehen, das die enthaltenen, nicht gefährlichen Güter vollständig absorbiert. | N/A | |||
Hairstyling-Geräte mit Hydrokarbongas-Kartuschen
Solange der Sicherheitsschutz sicher über das Heizelement des Geräts angebracht ist, darf jeder Passagier oder Crew-Mitglied ein (1) Gerät mitführen. Das Gerät darf jedoch an Bord des Flugzeugs nicht verwendet werden. Zusätzliche Gaskartuschen für mehrere Geräte dürfen nicht im aufgegebenen Gepäck oder Handgepäck transportiert werden. | N/A | |||
Brennbare und ungiftige Gasflaschen
Gasflaschen, die für den Betrieb von mechanischen Gliedmaßen getragen werden, dürfen transportiert werden. Zusätzlich dürfen bei Bedarf Ersatzflaschen in ähnlicher Größe mitgeführt werden, um eine ausreichende Versorgung während des Fluges zu gewährleisten. | N/A | |||
Elektronische Zigaretten
Elektronische Zigaretten (einschließlich E-Pfeifen, E-Zigaretten und anderen persönlichen Verdampfern), die Batterien enthalten, müssen separat geschützt werden, um eine versehentliche Aktivierung zu verhindern (siehe IATA DGR 2.3.5.8.2). | N/A | |||
Brennstoffzellen
Brennstoffzellen, die tragbare elektronische Geräte mit Kraftstoff versorgen (z. B. Kameras, Handys, Laptops und Kameras). Weitere Details finden Sie in IATA DGR 2.3.5.9. | N/A | |||
Ersatz-Brennstoffzellenkartuschen
Für tragbare elektronische Geräte. Weitere Details finden Sie in IATA DGR 2.3.5.9. | N/A | N/A | ||
Kohlenstoffdioxid in fester Form (Trockeneis)
Kann in einem zugelassenen Behälter in Handgepäck oder aufgegebenem Gepäck transportiert werden, sofern es dazu dient, verderbliche Waren zu verpacken, die nicht unter diese Vorschriften fallen. Die Menge darf 2,5 kg pro Person nicht überschreiten. Das Gepäck muss mit der Kennzeichnung „Trockeneis“ oder „Kohlendioxid, fest“ versehen und mit dem Hinweis auf das Gewicht von nicht mehr als 2,5 kg Trockeneis versehen sein. | N/A | |||
Ersatz-/Leere Batterien
Ersatzbatterien für tragbare elektronische Geräte, einschließlich Lithium-Batterien, auslaufsichere Batterien, Nickel-Metallhydrid-Batterien und Trockenbatterien, müssen im Handgepäck transportiert werden (siehe IATA DGR 2.3.5.8). Geräte, die als primäre Stromquelle dienen, wie z. B. Powerbanks, gelten als Ersatzbatterien. Diese Batterien müssen separat verpackt werden, um Kurzschlüsse zu vermeiden. | N/A | |||
Brennstoffbehälter und Campingkocher mit entzündlichen Flüssigkeiten
Campingkocher und Brennstoffbehälter, die entzündliche Flüssigkeiten enthalten, dürfen nur mit leerem Brennstofftank und/oder Brennstoffbehälter transportiert werden (siehe IATA DGR 2.3.2.5). | N/A |
Verbotene Gegenstände für den Transport durch Passagiere | Bİld |
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Schockgeräte
Tragbare Schockgeräte, einschließlich Reizstoffe wie Tränengas oder Pfefferspray, sind in keinem Gepäck (weder Handgepäck noch aufgegebenes Gepäck) erlaubt. | ![]() |
Feuerwaffen und andere Geräte
Feuerwaffen (wie Pistolen, Gewehre), täuschend echte Spielzeugwaffen, Schreckschusspistolen, Harpunenpistolen, Bögen und Pfeile, Schleudern sowie Katapulte dürfen weder im Handgepäck noch im aufgegebenen Gepäck mitgeführt werden. | ![]() |
Scharfe oder spitze Gegenstände
Axten, Rasiermessern, Cuttern, Scheren mit Klingenlängen über 6 cm, scharfkantigem Kampfsportzubehör und Werkzeugen, die für Schneiden oder Hacken gedacht sind, dürfen weder im Handgepäck noch im aufgegebenen Gepäck transportiert werden. | ![]() |
Werkzeuge
Werkzeuge wie Hebel, Akku-Bohrmaschinen, Bohrer, Schraubenzieher, Meißel und Akku-Baustellenkreissägen dürfen weder im Handgepäck noch im aufgegebenen Gepäck transportiert werden | ![]() |
Spitze Werkzeuge
Gegenstände wie Baseball- und Softball-Schläger, Billy Clubs, Blackjack-Schläger sowie Stöcke und Schlagstöcke, die in Kampfsportarten verwendet werden, dürfen nicht im Handgepäck oder im aufgegebenen Gepäck transportiert werden. | ![]() |
Gepäck mit Lithium-Batterien
Gepäck mit nicht entnehmbaren Batterien, die mehr als 0,3 g Lithium-Metall oder mehr als 2,7 Wh enthalten, darf nicht transportiert werden. | ![]() |
Elektroschockwaffen
Elektroschockwaffen (z. B. Taser) dürfen weder im Handgepäck noch im aufgegebenen Gepäck oder am Körper mitgeführt werden, da sie gefährliche Stoffe wie Explosivstoffe, komprimierte Gase oder Lithium-Batterien enthalten. | ![]() |
Sicherheitstyp Attaché-Koffer, Tresore, Geldbeutel
Diese dürfen keine gefährlichen Güter wie Lithium-Batterien und/oder pyrotechnische Materialien enthalten. | ![]() |
Geräte mit Flüssigsauerstoff | ![]() |
Persönliche motorisierte Fahrzeuge
Der Transport von Hoverboards, elektrischen Skateboards und selbstbalancierenden intelligenten | ![]() |
Explosive Stoffe, entzündbare Materialien und Geräte
Der Transport von Feuerwerkskörpern, Signalraketen, Munition, Landminen, Handgranaten, Dynamit und explosiven Stoffen, die Schwarzpulver oder ähnliche Materialien enthalten, ist verboten. | ![]() |